... von Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen gem. § 119b SGB V Einbindung ins Gesamtkonzept und Muster-Kooperationsvertrag des DZV
Was ist neu?
Die Rahmenbedingungen für die aufsuchende Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung durch die Aufnahme neuer Leistungen in den Bema (171a und b Zuschläge) wurden ab 01.04.2013 verbessert.
Inzwischen finden auch Leistungspositionen für die zahnmedizinische Betreuung von GKV-Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Bema Berücksichtigung. Nach Abschluss eines für die Abrechnung erforderlichen Kooperationsvertrages (s. unten) und der Zustimmung des Pflegebedürftigen erfolgen regelmäßig eingehende Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Es werden der zahnärztliche Behandlungsbedarf, der Pflegezustand der Zähne, der Mundschleimhaut und der Prothesen beurteilt. Dazu werden Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit unterbreitet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Pflegepersonal zu motivieren und anzuleiten. So kann es in Sachen Mundgesundheit, Zahnpflege und Zahnersatz unterstützend wirken.
Welches Ziel wird damit verfolgt?
Ziel der Neuregelung ist eine zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen, die die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Patienten berücksichtigt. Fußend auf dem Konzept "Mundgesundheit trotz Handicap und hohem Alter" hat es die zahnärztliche Selbstverwaltung durch ihre nachhaltigen Bemühungen geschafft, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die aufsuchende zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen im Einzelfall und nun auch für die regelmäßige Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen zu verbessern.
In welchen Heimen dürfen die neuen Leistungen erbracht werden?
Nur in Heimen, die nach SGB XI eingestuft wurden. Leistungen in Heimen nach SGB XII dürfen nur anlassbezogen abgerechnet werden.
Wie können die neuen Leistungen abgerechnet werden?
Sie sind nur abrechenbar im Rahmen eines Kooperationsvertrags zwischen dem Zahnarzt und einer Pflegeeinrichtung nach §119b SGB V. Dieser Vertrag muss die Mindeststandards der auf Bundesebene zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband getroffenen Rahmenvereinbarung erfüllen.
Wie sieht das Konzept des DZV aus?
Der DZV unterstützt in enger Zusammenarbeit mit den Regionalinitiativen und in Abstimmung mit den Körperschaften KZV und Zahnärztekammer sowie anderen Verbänden die Zahnärzteschaft beim Abschluss von Kooperationsverträgen. Diese Unterstützung beinhaltet u. a. einen juristisch abgesicherten Mustervertrag. Unser Ziel ist es jetzt, interessierte und bereits in Pflegeeinrichtungen tätige Zahnärzte in einer starken Gemeinschaft zu bündeln. So wollen wir eine flächendeckende Betreuung und eine zeit- und ortsnahe Versorgung bereitstellen. Aber auch die Interessen der in diesem Bereich tätigen Zahnärzte sollen effizient vertreten werden.
Die Vernetzung über die Regionalen Initiativen ist wesentlicher Bestandteil des DZV-Konzepts. Wir bitten Sie herzlich: Diskutieren Sie die ambulante zahnärztliche Versorgung in Ihrer Initiative, wirken Sie vor Ort aktiv mit. Gerne stellen wir für Sie den Kontakt zu einer Regionalinitiative her.
Steht der neue Versorgungsbereich allen Zahnärzten offen?
Ausdrücklich: ja! Grundsätzlich können alle niedergelassenen Zahnärzte in NR einen Kooperationsvertrag abschließen. Jeder Zahnarzt kann auch das juristisch fundierte DZV-Paket in Anspruch nehmen - DZV-Mitglieder umsonst; Nichtmitglieder gegen eine Kostenpauschale. Ungeachtet dessen würden es Vorstand und Beirat des DZV sehr begrüßen, wenn sich alle interessierten Kolleginnen und Kollegen auch vor Ort in die regionalen Strukturen einbinden würden, um damit zum flächendeckenden Erfolg beizutragen.
Wie ist die Resonanz auf das DZV-Konzept?
Überaus positiv. Träger und Pflegeheime sehen unser Konzept als sehr sinnvoll an. Sie sind erfreut über die vielen Zahnärzte, die sich unserem Konzept angeschlossen haben, um den Pflegebedürftigen eine sinnvolle Betreuung zukommen zu lassen und so die Pflegeheime zu entlasten.
Wie vernetze ich mich regional?
Der Deutsche Zahnärzte Verband stellt gerne den Kontakt mit dem Vorsitzenden einer Initiative in Ihrer Nähe her. Melden Sie sich bitte einfach in unserer Geschäftsstelle.
Wie bekomme ich den DZV-Mustervertrag?
Bitte wenden Sie sich an die DZV-Geschäftsstelle. Nichtmitglieder zahlen für das "StartUp-Paket 1" 99 Euro zzgl. MwSt. Benötigen Sie zusätzlich eine juristische Kurzberatung mit konkreter Fragestellung, nutzen Sie unser "StartUP-Paket 2" in Höhe von 199 Euro zzgl. MwSt. Als DZV-Mitglied entstehen Ihnen keine StartUp-Gebühren. Zudem profitieren Sie bei konkreter Fragestellung von einer kostenlosen juristischen Kurzberatung.
Alle niedergelassenen Kollegen können diesen Versorgungsbereich maßgeblich mitgestalten. Bitte engagieren Sie sich! Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um das DZV-Konzept mit Rat und Tat zur Seite.
Ihre Ansprechpartner
bei logistischen Fragen rund um das DZV-Konzept verwenden Sie bitte unser Kontaktformular
Speziell für DZV-Mitglieder hat der DZV mit Herrn Dr. Jewan eine Anlaufstelle geschaffen, die Ihnen – als DZV-Mitglied – die Möglichkeit bietet Fragen rund um das Pflegekonzept sowie der Seniorenzahnheilkunde zu klären. Hierfür richten Sie Ihr Anliegen an nachfolgende Kontaktadresse: gs@dzv-netz.de
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