SPOTLIGHT 1 – GOÄ-Entwurf (2)
Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.
Als Voraussetzung der Berechnung einer Leistung im Wege der Analogie implementiert der GOÄ-Entwurf in § 6 eine „Stichtagsregelung“, die bei Novellierung der GOZ im Jahr 2012 aufgrund erwiesener Untauglichkeit abgeschafft wurde.
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SPOTLIGHT 1 – GOÄ-Entwurf (2)
Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.
Im Zusammenhang mit dem GOÄ-Entwurf ist auch eine Änderung in der Bundesärzteordnung (BÄO) beabsichtigt.
§ 11a BÄO beschreibt die Errichtung einer „Gemeinsamen Kommission“ von Bundesärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe, wobei die Entscheidung über die Umsetzung/Anwendung der Empfehlungen dieses Gremiums dem Bundesministerium für Gesundheit zugestanden wird.
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SPOTLIGHT – GOÄ-Entwurf (1)
Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung
liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.
§ 1 Abs. 2 fordert vom Arzt, den Patient über die Höhe der Kosten für Leistungen zu informieren, sofern
„erkennbar“ ist, dass diese Kosten nicht oder nicht sicher von einem Kostenträger erstattet werden
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SPOTLIGHT – ÄRZTE-BUDGET
Der Bundestag hat das Gesundheitsversorgungsverstärkungsgesetz (GVSG; Bundestagsdrucksache 2014771 vom
29.01.2025) beschlossen:
Als eine Folge dieses Gesetzes werden bei gesetzlich Krankenversicherten zukünftig alle Leistungen der hausärztlichen
Versorgung vollständig und ohne Kürzungen vergütet (Entbudgetierung). Das gilt unabhängig davon, ob bei bereits von der Praxis betreuten Patienten mehr Leistungen als bisher erbracht werden oder Leistungen durch neu in die Praxis
aufgenommene Leistungen in Anspruch genommen werden.
Eine solche Regelung existierte zuvor nur für die Leistungen von Kinder- und Jugendärzten.
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SPOTLIGHT – DEVITALISATION
Historisch betrachtet stellte die Devitalisation des schmerzreaktiven Nervengewebes mit einem formaldehydhaltigen
Präparat das Standardprocedere bei entzündlich irreversibel veränderter Zahnpulpa dar.
Von einer regelhaften Anwendung eines solchen Medikaments wird in der zahnmedizinischen Fachliteratur mittlerweile auf
Grund möglicher Nebenwirkungen abgeraten.
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SPOTLIGHT – HERSTELLERANGABEN
Medizinprodukte sind regelhaft mit Anwendungshinweisen der jeweiligen Hersteller versehen.
Im Bereich von Implantaten umfassen diese Vorgaben insbesondere Indikationsbeschreibungen, Mindesteinheildauer,
vorgeschriebene Durchmesser und Längen bei bestimmten Anwendungen oder auch eine Mindestanzahl von Implantaten
in bestimmten klinischen Situationen.
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SPOTLIGHT – INFLATION
In allen Bereichen des täglichen Lebens sind Preissteigerungen deutlich spürbar. Diese fallen allerdings durchaus unterschiedlich aus.
Das „Statistische Jahrbuch 2022/2023“ der Bundeszahnärztekammer weist als Preisanstieg aller in Deutschland produzierten Güter für das Jahr 2022 durchschnittlich 9,5 Prozent aus. Davon sind selbstverständlich Zahnärztinnen und Zahnärzte im selben Maß betroffen.
SPOTLIGHT AUSFALLHONORAR
Besondere Probleme verursachen Patienten, die vereinbarte Termine nicht einhalten oder erst unmittelbar vor dem Termin absagen.
Erst in der jüngeren Vergangenheit hat die Ärzteschaft dieses Thema in den Focus der Öffentlichkeit gerückt.
Die Kosten der Praxis laufen während des nicht eingehaltenen Termins ohne entsprechende Einnahmen weiter, andere Patienten, auch solche, die gerne an diesem Termin behandelt worden wären, sind in der Kürze häufig nicht verfügbar. Es stellt sich die Frage, wie zumindest der entstandene Einnahmeausfall kompensiert werden kann.
In einem zweiteiligen SPOTLIGHT-Artikel (16.04.2021 und 25.05.2021) haben wir bereits ausführlich darüber informiert, was bei der Vereinbarung und Berechnung eines Ausfallhonorars Beachtung finden sollte.
Die beiden Ausgaben finden sich in der Übersicht unter den angegebenen Daten.
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SPOTLIGHT KEINE BEHANDLUNGSPFLICHT IM BASISTARIF
Es bestand und besteht, mit Ausnahme einer Behandlung im akuten Not- oder Schmerzfall, keine Pflicht zur Behandlung von Versicherten des Basistarifs zu dessen Konditionen.
In Beantwortung einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 17/4782 vom 15.02.2011) führt die Bundesregierung wie folgt aus (Auszug):
SPOTLIGHT HOMEPAGE
Seit dem 14.05.2024 ersetzt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das bisher gültige Telemediengesetz (TMG). Regelungen zu Pflichtangaben im Impressum von Praxis-Websites finden sich in beiden Rechtsnormen jeweils in § 5. Da inhaltlich keine Änderung erfolgt ist, können die Angaben in einem Impressum unverändert bleiben. Sollte jedoch auf die zugrundeliegende Rechtsnorm verwiesen werden, muss „§ 5 TMG“ in „§ 5 DDG“ ändern
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SPOTLIGHT WOZU GIBT’S EIGENTLICH § 2 ABS. 1 UND 2 GOZ?
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Vergütung unterhalb dessen, was in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Leistung gezahlt wird, nicht angemessen ist:
„Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt, nämlich den 2,3-fachen Satz, wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist...
Bundesverfassungsgericht (Az.: 1437/02 vom 25.10.2004)
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SPOTLIGHT VORSICHT BEI NACHAHMERPRODUKTEN
Bei Implantaten und Aufbauteilen handelt es sich um Medizinprodukte. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht, letztendlich also implantiert werden, wenn sie ein durch ein Konformitätsverfahren erworbenes CE-Kennzeichen tragen.
Das CE-Kennzeichen gilt nur bei Verwendung des Medizinprodukts gemäß der vom Hersteller in der Konformitätserklärung angegebenen Zweckbestimmung.
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SPOTLIGHT 31/2022 ANALOGIE IM BERATUNGSFORUM
In Beschlüssen des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe werden zur Berechnung analoger Leistungen konkrete Gebührennummern benannt.
Diese besitzen aus gebührenrechtlicher Sicht lediglich Empfehlungscharakter und können das Recht der Zahnärztin/des Zahnarztes auf Wahl einer anderen, als angemessen erachteten Gebührennummer nicht beseitigen.
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SPOTLIGHT – Restvitalität
Auch nach Vornahme einer Vitalexstirpation kann sich bei weiterführender Instrumentierung eines Wurzelkanals in einer Folgesitzung noch eine Restvitalität durch verbliebenes Nervengewebe zeigen. Ursache hierfür sind häufig anatomische Besonderheiten (z.B. Verästelungen des Hauptwurzelkanals oder röntgenologisch nicht dargestellte akzessorische Nebenkanäle)
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SPOTLIGHT – Aufsuchende Betreuung
Jede zahnärztliche und ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten, ansonsten handelt es sich ggf. um eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 228 Strafgesetzbuch. Die Wirksamkeit der Einwilligung ist dabei gemäß § 630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an eine medizinische Aufklärung geknüpft, die den Anforderungen des § 630e BGB genügt.
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SPOTLIGHT – Attachment - Befestigung
Das Landgericht Wiesbaden (Az.: 92 C 147/18 (13) vom 3.07.2023) bestätigt, dass die adhäsive Befestigung eines Attachments im Zusammenhang mit einer Alignertherapie zum Ansatz der Geb.-Nr. 2197 GOZ berechtigt.
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SPOTLIGHT - Kieferorthopädische Analyse
Ein Beschluss des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und
der Beihilfe aus Bund und Ländern zur Kieferorthopädie lautet:
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RECHTeinfach - DVT-Analyse
Werden in einer Sitzung 2 oder mehr digitale Volumentomographien nach der Geb.-Nr. 5370 GOÄ durchgeführt, so sind diese abrechnungstechnisch in die einmal zu berechnende Geb.-Nr. 5369 GOÄ umzuwandeln.
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GOÄ gilt doch für MVZ
In einem Beschluss hatte das OLG Frankfurt am Main (wir haben berichtet) entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur bei Verträgen zwischen Ärzten und Zahlungspflichtigen verpflichtend anzuwenden sei, bei einer Behandlung in Institutionen, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden (z.B. in Medizinischen Versorgungszentren), die Vergütungen jedoch frei von den Bestimmungen der GOÄ vereinbart werden könnten.
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GOÄ gilt nicht für MVZ
Die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Gebührenordnungen dienen somit im Bereich der Zahnheilkunde dazu, einerseits die Zahlungspflichtigen vor überhöhten Honorarforderungen zu schützen und andererseits Zahnärzte vor einem ruinösen Vergütungswettbewerb mit nachteiligen Folgen auch für die Patienten zu bewahren.
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