Bürokratie ist lästig? Machen wir doch das Beste daraus – in der Praxis, für die Praxis. Mit den Strategieformularen des DZV sind Sie auf der sicheren Seite.
Anleitung zur Formulareinbindung
Hier finden Sie die Anleitungen zur Formulareinbindung in die vier Abrechnungsprogramme Evident, Dampsoft, Z1 und Datamed. Gratis zum Download.
Formulare integrieren in Evident
EVIDENT:
Eberhard-Anheuser-Straße 3
55543 Bad Kreuznach
0671 / 21 79 0
0671 / 21 79 100
info@evident.de
CompuGroup Medical Dentalsysteme:
Maria Trost 25
56070 Koblenz
0261 8000 1900
0261 8000 1922
info.cgm-dentalsysteme@cgm.com
Formulare integrieren in Dampsoft
DAMPSOFT Software Vertrieb:
Vogelsang 1
24351 Damp
04352 - 91 71 16
04352 - 91 71 90
Formulare integrieren in Datamed 2000
DATAMED Computerservice ltd.:
Dorf Zellhub 48
84307 Eggenfelden
08721/912 777
08721/912 812
info@datamed2000.de
Schreiben „Verbindlicher Kostenübernahmeantrag“
An die Krankenkasse bei vereinbartem Heil- und Kostenplan
1. Mit detailliertem Kostenvoranschlag für Zahntechnik
2. Ohne detaillierten Kostenvoranschlag für Zahntechnik
Vereinbarungsformulare
Aufbauend auf unser GOZ-2012-Skriptum stellen wir Ihnen hier die vom Deutschen Zahnärzte Verband intendierten Vereinbarungsformulare, um in Zukunft zumindest umfangreichere Behandlungen rechtssicher vereinbaren zu können, zum Download bereit. Mit der Umsetzung dieser Vereinbarungsstrategie verfolgt der Deutsche Zahnärzte Verband den Ansatz, unseren Honoraranspruch gegenüber dem Patienten auch dann zu gewährleisten, wenn die Kostenerstattung nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
1. Vereinbarung „Leistungen und Übersicht zu voraussichtlichen Kosten“ (PDF)
(s. DZV-Skriptum „GOZ-Novelle 2012“ S. 94)
Entsprechend dem landläufigen Heil- und Kostenplan, der ja an keine detaillierte Formvorschrift gebunden ist, wird im Rahmen der DZV-Strategie die „Vereinbarung von Leistungen und Übersicht zu den voraussichtlichen Kosten“ angewandt. In diesem Formular können sowohl Leistungen, deren Gebührenhöhe nachfolgend vereinbart wird, als auch Verlangensleistungen, wie auch Leistungen, deren Gebührenhöhe nach Durchführung der Behandlung gemäß § 5 bemessen werden sollen, vereinbart werden. Sie kann allerdings eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe nicht ersetzen.
2. Vereinbarung „Gebührenhöhe“ nach §2 Abs. 1 und 2 GOZ (PDF)
(s. DZV-Skriptum „GOZ-Novelle 2012“ S. 95)
Wurde in der „Vereinbarung von Leistungen und Übersicht zu den voraussichtlichen Kosten“ eine Leistung als Verlangensleistungen deklariert oder wurde angegeben, dass die Gebührenhöhe vereinbart wird, muss für die betreffenden Leistungen die“ Vereinbarung der Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ“ getroffen werden und sollte automatisch ausgedruckt werden. Ebenfalls sollte dieser Ausdruck automatisch erfolgen, wenn die „Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V“ ausweist, dass eine Vereinbarung der Gebührenhöhe erfolgt, was empfehlenswerter Weise immer der Fall sein sollte.
Bei diesem Formular hat sich eine unterschiedliche Haltung zwischen Bundes- und Landeszahnärzte-kammer bezüglich des Satzes: „ Dem Zahlungspflichtigen (oder dessen gesetzlichem Vertreter) wurde eine Ausfertigung dieser Vereinbarung ausgehändigt“ ergeben. Der Deutsche Zahnärzte Verband kann dazu mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung keine abschließende juristische Bewertung abgeben. Unsere Justitiare vertreten zwar die Meinung, dass durch diesen Satz die Erklärung nicht unwirksam wird. Sie empfehlen aber, zur Minimierung des Streitrisikos darauf zu verzichten, da dann die Vereinbarung, jedenfalls mit dem Argument sie würde weitere Erklärungen enthalten, nicht angreifbar ist.
Wir sind im engen Dialog mit den Softwarehäusern, um die Integration dieser Formulare in die ZA-Software zu veranlassen. Trotzdem muss die Strategie aber auch in den Praxen und von Ihren Abrechnungsmitarbeiterinnen verstanden sein. Besprechen Sie dieses Thema bitte auch innerhalb Ihrer regionalen Initiativen; Sie können auch gerne mit der Geschäftsstelle des DZV vereinbaren, dass ein Vorstandsmitglied Sie zu einer Ihrer nächsten Veranstaltungen der regionalen Initiative zu dieser Thematik besuchen kommt - Telefon: 02204/97623 - 12
3. Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V (PDF)
(s. DZV-Skriptum „GOZ-Novelle 2012“, S. 96)
Kompositrestaurationen für gesetzlich versicherte Patienten sollen schriftlich nach dieser Formvorgabe vereinbart werden. Die nachfolgende Vereinbarung der Gebührenhöhe sichert den Honoraranspruch. Gerade Zusatzversicherungen könnten ihre Erstattung von der formal richtigen Vereinbarung der Mehrkosten für Kompositrestaurationen abhängig machen.
4. Ersatzfeststellung nach §10 Abs. 3 Satz 3 GOZ (PDF)
Privatpatienten allgemein und Beihilfeempfänger im Besonderen verlieren u. U. ihren Anspruch auf Kostenerstattung, wenn eine Vergütungsvereinbarung (Vereinbarung der Gebührenhöhe) getroffen wird und die Überschreitung des Schwellenwertes nicht begründet wird. Liegen aber auch zahnmedizinisch begründende Erklärungen für die Überschreitung des 2.3 fachen Steigerungssatzes gemäß § 5 Abs. 2 GOZ vor (Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad), hat der Patient einen Anspruch auf Begründung und Erläuterung der Überschreitung (§ 10 Abs. 3 S. 3 GOZ) als normierte Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Der DZV empfiehlt, auch für den Fall, dass eine Vereinbarung geschlossen wurde, eine etwaige Begründung bereits bei Rechnungsstellung aufzunehmen. Alternativ kann die Begründung und Erläuterung auch über ein gesondertes Formular erfolgen, welches hier zum Download zur Verfügung steht. Zwingend ist die Verwendung des Formulars nicht.
StartseiteKontaktDatenschutzImpressum © 2024 by DZV e.V.