Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat nach § 75b SGB V den Auftrag, Anforderungen zur Gewährleistung der IT‐Sicherheit in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu regeln. Sie hat damit den Auftrag, den Stand der echnik der technisch‐organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 Datenschutz‐Grundverordnung zu standardisieren. Die hier getroffene Richtlinie erfüllt diesen Auftrag und dient damit dem Zweck, die Handhabung der Vorgaben der Datenschutz‐Grundverordnung im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung für die vertragszahnärztliche Praxis zu vereinheitlichen und zu erleichtern.