GOÄ gilt doch für MVZ
In einem Beschluss hatte das OLG Frankfurt am Main (wir haben berichtet) entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur bei Verträgen zwischen Ärzten und Zahlungspflichtigen verpflichtend anzuwenden sei, bei einer Behandlung in Institutionen, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden (z.B. in Medizinischen Versorgungszentren), die Vergütungen jedoch frei von den Bestimmungen der GOÄ vereinbart werden könnten.
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GOÄ gilt nicht für MVZ
Die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Gebührenordnungen dienen somit im Bereich der Zahnheilkunde dazu, einerseits die Zahlungspflichtigen vor überhöhten Honorarforderungen zu schützen und andererseits Zahnärzte vor einem ruinösen Vergütungswettbewerb mit nachteiligen Folgen auch für die Patienten zu bewahren.
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RECHTeinfach – Notwendigkeit von Implantaten
Die Notwendigkeit zahnmedizinischer Leistungen im Sinne der Erstattungsfähigkeit bei der Behandlung gesetzlich und privat Krankenversicherung kann sich massiv unterscheiden.
Ein deutliches Beispiel liefert das Bundessozialgericht (Az.: B 1 KR 5/21 BH vom 9.05.2022). In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Implantate mit ganz wenigen Ausnahmen von der Leistungspflicht ausgenommen.
Sonder-GOZette November 2023
Gegenstand der Komplexleistung „Antiinfektiöse Therapie (AIT)“ im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) ist auch eine fakultativ erforderliche Gingivektomie oder Gingivoplastik.
RECHTeinfach – Aufklärungszeitpunkt
Die therapeutische Aufklärung vor einem Eingriff ist eine ärztliche/zahnärztliche Selbstverständlichkeit. Dabei stellt sich die Frage, wieviel Zeit zwischenAufklärung und Einwilligung in die betreffende Behandlung verstreichen muss, um dem Patienten ausreichend Gelegenheit zu bieten, eine an seinen Bedürfnissen ausgerichtete Entscheidung zu treffen und damit rechtswirksam in die Behandlung einwilligen zu können.
RECHTeinfach – PRF
PRF (Platelet-Rich-Fibrin) ist bekanntlich eine aus zentrifugiertem Eigenblut hergestellte Fibrinmatrix, die im Rahmen chirurgischer Eingriffe bei unterschiedlichen Indikationen Anwendung findet. Im zu entscheidenden Fall erfolgte der Einsatz im Rahmen einer Sinusbodenelevation nach der Extraktion eines Zahnes, um die knöchernen Voraussetzungen für ein geplantes Implantat zu verbessern.
RECHTeinfach - Spezifische Beratung
Die Forderungen nach mehr „sprechender Medizin“ sind laut. In der GOZ werden zahnärztliche Beratungen nicht berücksichtigt, es ist vielmehr ein Zugriff auf Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erforderlich.
RECHTEINFACH – ENTFERNUNG WURZELKANALFÜLLMATERIAL
Regelmäßig wiederkehrend wird von Beihilfestellen und Krankenversicherungsunternehmen die Meinung vertreten, die Entfernung von altem, definitivem Wurzelkanalfüllmaterial sei mit Berechnung der Geb.-Nr. 2410 GOZ Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.
RECHTEINFACH – Abtretungsverbot unwirksam
§194 Abs.2 i.V.m. §86 Abs.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass Ansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergehen, sofern der Versicherer den Schaden ersetzt. Es handelt sich dabei um einen Forderungsübergang aus abgetretenem Recht.
RECHTEINFACH - IMPLANTATANZAHL
Bei der Versorgung teil- oder unbezahnter Kiefer wird von Versicherungen gelegentlich die Anzahl der aus Sicht des Zahnarztes hierfür notwendigen Implantate bestritten und/oder im Hinblick auf die Erstattung reduziert.
RECHTEINFACH - ABRECHNUNG ZAHNTECHNISCHER LEISTUNGEN
Ein Zahnarzt beschaffte sich zahntechnische Leistungen aus einem türkischen Labor, berechnete diese über einen Zeitraum von etwa 1½ Jahren als zahntechnische Leistungen seines Praxislabors und erzielte durch die in der Türkei wesentlich niedrigeren Kosten einen Einnahmevorteil zu seinen Gunsten in Höhe von ungefähr 330.000,- €.
SPOTLIGHT – EINMAL IST KEINMAL
vom 02.02.2023
Leider existieren in der zahnärztlichen Praxis Situationen, in denen der Zahnarzt und nichtder Patient warten muss.
Beispielhaft zu denken ist an einen Patienten, bei dem nach einer Lokalanästhesie mit vasokonstringierenden Zusätzen dessen erhebliches Unwohlsein die unmittelbare Vornahme der geplanten Behandlung verhindert.
SPOTLIGHT 01/2023 – WIRTSCHAFTLICHE AUFKLÄRUNG
vom 17.01.2023
Sofern der Zahnarzt weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte nicht gesichert ist oder sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, muss er den Patienten/Zahlungspflichtigen vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren.
vom 15.12.2022
Das Beratungsforum von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern hat einvernehmlich die nachstehenden Beschlüsse zur Berechnung analoger Leistungen im Rahmen einer leitliniengerechten Parodontitistherapie bei privatzahnärztlicher Behandlung gefasst. Zur besseren Information sind unter den Beschlüssen jeweils die Vergütungen zum 2,3-fachen Steigerungssatz eingefügt.
Die Berechnung eines Gingival- und/oder Parodontalindex in der UPT ist in Folge der Beschlüsse nun mehr als zweimal im Jahr möglich, Alle anderen neuen analogen Leistungen werden bei Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes höher vergütet als bei vergleichbarer Leistungserbringung in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
DG PARO bestätigt analoge Leistungen der Parodontitis-therapie
Die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) hat aktuell eine Stellungnahme („Die Behandlung der Parodontitis – wissenschaftliche Betrachtung“) erarbeitet, in der aus fachlicher Sicht dargestellt wird, welche Leistungen der neuen, leitlinienbasierten Parodontitistherapie auf Grund wissenschaftlichen Fortschritts in der GOZ nicht beschrieben sind und deshalb der analogen Berechnung bedürfen. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Stellungnahme:
Parodontalstatus analog
Der Status nach der Geb.-Nr. 4000 GOZ stellt nur eine Momentaufnahme der Taschentiefen und Rezessionen dar.
Der Parodontalstatus gemäß der S3-Leitlinie erfasst den Verlust an klinischem Attachment, berücksichtigt Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen und Risikofaktoren, gestattet durch Staging und Grading prognostische Vorhersagen und legt notwendige Therapiemaßnahmen fest.
SPOTLIGHT 10/2022 - Das Budget kommt
vom 23.10.2022
In seiner Sitzung am 20.10.2022 hat der Deutsche Bundestag das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz mit nur geringfügigen Änderungen verabschiedet.
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für zahnärztliche Behandlungen in den Jahren 2023 und 2024 werden strikt budgetiert.
Die Einwände des Bundesrates (GOZette SPOTLIGHT 09.1vom 23.09.2022) fanden im ganz Wesentlichen keine Berücksichtigung.
SPOTLIGHT 09/2022 - Nomen est Omen
vom 23.09.2022
In einem Verfahren, das bis zum Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 217/20 vom 7.04.2022) gelangte, wurde die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ als zulässig erachtet. Die Bezeichnung löse zwar die Erwartung aus, die Praxis sei kindgerecht ausgestattet und die dort tätigen Zahnärzte seien den Bedürfnissen von Kindern gegenüber besonders aufgeschlossen, besondere fachliche Kenntnisse in der Kinderzahnheilkunde würden verständige Verbraucher den dort tätigen Zahnärzten allerdings auf Grund der Praxisbezeichnung nicht unterstellen.
Recht einfach 08/2022 - Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
vom 25.08.2022
Einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf (Az.: 11 O 265/13 vom 8.03.2022) lag die Klage eines privat Versicherten gegen seine Versicherung zu Grunde.
Der Versicherte begehrte Versicherungsleistungen für auf Grundlage einer Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erfolgten zahnärztlichen Behandlung. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die teilweise zum 8,2-fachen Steigerungssatz berechneten Gebühren in voller Höhe zu erstatten.
Wie jeder Verordnungs- und Gesetzestext bietet auch die Gebührenordnung für Zahnärzte im Detail Raum für mögliche Interpretation. Diese unterschiedlichen Sichtweisen führen häufig zu (hinlänglich bekannten) Auseinandersetzungen.
Das Beratungsforum von Bundeszahnärztekammer, der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern hat es sich zur Aufgabe gemacht, strittige Fragen der Auslegung einvernehmlich zu beantworten, um Auseinandersetzungen im Dreiecksverhältnis Zahnarzt – Zahlungspflichtiger – Kostenerstatter zu reduzieren.
Als ein Ergebnis der 13. Sitzung hat dieses Beratungsforum für Gebühren-ordnungsfragen zwei weitere Beschlüsse gefasst, die wir Ihnen nachstehend zur Kenntnis geben möchten:
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