Das Gesetz ist damit seit dem 04.06.2016 in Kraft getreten.
Das Gesetz beruht im Wesentlichen auf dem Regierungsentwurf vom 29. Juli 2015, der jedwede Form von Bestechung und Bestechlichkeit beim Zuweisungs-, Verordnungs-, Abgabe und Bezugsverhalten unter Strafe stellt.
Im Zuge der Beratungen im Rechtsausschuss wurden zwei wesentliche Änderungen vorgenommen: Zum einen ist der Berufsrechtsverweis entfallen, zum anderen das Erfordernis eines Strafantrages, so dass die Ermittlungsbehörden nun bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes in jedem Fall von sich aus tätig werden dürfen.
Den Bezug von Arznei-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erfassen die Tatbestände nur noch, wenn diese jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind.
Alle Akteure im Gesundheitswesen sollten spätestens jetzt ihre Kooperationen darauf überprüfen, ob sie nach den neuen Strafvorschriften verboten sein könnten.
Gerne unterstützt Sie unser Kooperationspartner die Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte in dieser Sache.